Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbedingungen, welche mit Lastentaxi.ch abgeschlossen werden. Sie gelten für Kleintransporte jeglicher Art, Wohnungs- Kleinumzüge, Entsorgungen sowie Wohnungsauflösungen, die durch eine Privatperson oder ein Unternehmen erteilt werden. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Allgemeines

Der Auftraggeber hat Lastentaxi.ch alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau anzugeben. Lastentaxi.ch überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen.

Transportübernahme im Allgemeinen

Beide Parteien setzen voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens  15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. in allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von Lastentaxi.ch sofort auf Mehraufwände hingewiesen.

Pflichten des Auftragnehmers

Lastentaxi.ch ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Lastentaxi.ch führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat Lastentaxi.ch rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet. Lastentaxi.ch auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwände:

  1. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch Lastentaxi.ch vorgenommen werden müssen.
  2. das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Schreiners erfordern
  3. das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  4. der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat
  5. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
  6. Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das Lastentaxi.ch nicht verschuldet hat.
  7. Ferner angemessenen Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.

Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.

Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch entstandenen Mehraufwandes. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 30 Arbeitstagen vor dem geplanten Umzug sind keine Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwände. Bemühungen und Umtriebe geschuldet. 14 Tage vor dem geplanten Umzug: zieht eine Vertragspartei nach Unterzeichnung des Transportauftrages ihr Interesse zurück, hat sie der anderen Partei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.

Retentionsrecht

Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderung nicht geleistet wird, kann Lastentaxi.ch das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retenieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann Lastentaxi.ch den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass Lastentaxi.ch das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung die betreffenden Güter oder weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen zu entsorgen)

Haftung

Lastentaxi.ch haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist. Lastentaxi.ch haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte einer eigenen Verpackung. Bei Beschädigung des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet Lastentaxi.ch nur, wenn das Ein- und Auspacken durch sein eigenes oder von ihr beauftragtes Hilfspersonal besorgt worden ist.

Haftungsausschluss

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit ist Lastentaxi.ch von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden. Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt Lastentaxi.ch keine Haftung. Wird Lastentaxi.ch ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wird anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz. Lastentaxi.ch haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn ihre Grösse oder schwere den Raumverhältnissen an der Be- und Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringung der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Lastentaxi.ch keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen. Bestehende Schäden an Mobiliar sind den Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen. Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt Lastentaxi.ch keine Haftung. Gestützt auf Bestimmungen des OR-Artikel 452 Absatz 1, sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugs-Mitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Umzugschefs festzuhalten. Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw. In Abänderung von Artikel 452 Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von 3 Tagen nach dem Umzug schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller zwischen denn Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz von Lastentaxi.ch in 9400 Rorschach als Gerichtsstand. Es gilt Schweizerisches Recht.